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Arbeitskreis ALEMANNISCHE HEIMAT e.V.
Mitglied im Landesausschuss Heimatpflege Baden-Württemberg

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Alemannische Heimat e.V.“, gegründet 1984 nachfolgend kurz Arbeitskreis genannt.
2. Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
3. Der Arbeitskreis ist unter der Vereinsregisternummer VR 1694 ins Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Arbeitskreis umfasst den Einzugsbereich des Regierungsbezirks Freiburg.
2. Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der gültigen Abgabeordnung.
3. Der Arbeitskreis ist ein Zusammenschluss von Verbänden und Vereinen (Dachverband). Er unterstützt seine Mitglieder in allen Fragen, welche den Vereinszweck betreffen.
4. Zweck des Arbeitskreises ist die Förderung der Heimat- und Brauchtumspflege sowie Heimatkunde.
5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. Förderung gemeinsamer Interessen.
  2. Pflege der Tradition der Vertriebenen.
  3. Pflege der Tradition der Mundart.
  4. Unterstützung heimatpflegerischer Vorhaben im Regierungsbezirk Freiburg z. B. durch Projektzuschüsse an gemeinnützige Träger.
  5. Mitwirkung bei den Heimattagen Baden-Württemberg.
  6. Die Straßen- und Haussammlungen zum Tag der Heimat.
  7. Der Arbeitskreis nimmt die gemeinsamen Interessen der Mitglieder wahr und vertritt diese gegenüber der Öffentlichkeit, Staat und Gesellschaft. Die Eigenständigkeit der Mitgliedsvereine bleibt hiervon unberührt.
6. Der Arbeitskreis ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Arbeitskreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Arbeitskreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Arbeitskreises. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Arbeitskreises fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Arbeitskreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Arbeitskreises an das Land Baden-Württemberg, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne des § 2 der Satzung im Bereich des Regierungsbezirks Freiburg zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können nur Verbände und Vereine werden, die sich der Förderung der Heimat- und Volkstumspflege widmen und deren Mitarbeit eine Förderung des Vereinszwecks bewirkt.

2. Soweit Dachverbände Mitglieder sind, ist eine Mitgliedschaft der im Dachverband zusammengeschlossenen Einzelvereine ausgeschlossen, sofern sie nicht die 15 Gründungsmitglieder (siehe Auflistung im Satzungsanhang) sind.

3. Die Aufnahme ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.

4. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder bei Auflösung eines Mitglied- verbandes/Vereines.
  1. Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er ist durch eingeschriebenen Brief zu erklären.
  2. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Zur Deckung der laufenden Kosten kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden.
7. Das Regierungspräsidium Freiburg ist im Arbeitskreis beratend tätig und führt dessen Geschäftsstelle.

§ 5 Organe des Arbeitskreis

Organe des Arbeitskreis sind:

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Arbeitskreis.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird nur nach Bedarf einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder diese unter Angabe der Gründe
    schriftlich beim Vorstand beantragt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich durch Einladungsbrief einberufen. Dabei soll eine Frist von 14 Tagen eingehalten werden.
  3. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
  1. Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und die Übertragung der Geschäftsführung und der Kassengeschäfte.
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Auflösung des Vereins. d) Festsetzung eines Mitgliederbeitrages.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Der Vorsitzende leitet die Versammlung, bestimmt die Art der Abstimmung und stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. Vertretung ist zulässig.
6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
7. Über die Mitgliederversammlung sowie über die von ihr gefassten Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem:
  1. 1. Vorsitzenden
  2. zwei Stellvertretern
  3. zwei Beisitzern
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung einen/eine
Geschäftsführer/in bzw. einen Kassier/in beauftragen.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Arbeitskreis gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinver-
tretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Arbeitskreis wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden tätig.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Vorstandssitzung alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder.
5. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es keiner Vorstandssitzung, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einer schriftlichen Abstimmung des Vorstandes einverstanden sind.
6. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Führung der laufenden Geschäfte zur Erfüllung des Vereinszwecks im Sinne von § 2.
Er entscheidet auch über Fördermaßnahmen. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift angefertigt.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, jedes seiner Mitglieder
bei vorzeitigem Ausscheiden kommissarisch zu ersetzen.

§ 8 Ehrung

Als Auszeichnung für herausragende ehrenamtliche Verdienste um die Heimatpflege vergibt der Arbeitskreis jährlich an verdiente Personen die Ehrennadel des Arbeitskreises.
Die Ehrungskriterien sind in einer Ehrungsordnung festgelegt.

§ 9 Rechnungsprüfung

1. Die Finanzverwaltung des Arbeitskreises ist durch Rechnungsprüfer rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen.
2. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 10 Auflösung

1. Bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Arbeitskreis nach § 3 Abs. 4 aufgelöst.
2. Hierzu ist ein Beschluss durch drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
3. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.


Freiburg i.Br., 23.06.2016

Satzungsanhang:

15 Gründungsmitglieder im Jahre 1984:
  • Alemannische Bühne Freiburg e.V.
  • Alemannisches Theater Kehl e.V.
  • Bund der Vertriebenen, Bezirksverband Freiburg e.V.
  • Bund Deutscher Blasmusikverbände e.V.
  • Bund „Heimat und Volksleben“ e.V.
  • Chorverband Breisgau e.V.
  • Geschichtsverein Hochrhein e.V.
  • Hebelbund Lörrach e.V.
  • Hegau-Geschichtsverein e.V.
  • Heinrich-Hansjakob-Gesellschaft e.V.
  • Historischer Verein Mittelbaden e.V.
  • Landesverein Badische Heimat e.V.
  • Muettersproch-Gsellschaft e.V.
  • Schwarzwaldverein e.V.
  • Trachtengau Schwarzwald e.V. 1951

Weitere Mitglieder, welche seit Gründung in den Arbeitskreis aufgenommen wurden:

  • Arbeitsgemeinschaft der Sing-,Tanz- und –Spielkreise in Baden-Württemberg e.V.
  • Breisgau-Geschichtsverein Schau-ins-Land e.V.
  • LandFrauenverband Südbaden im BLHV e.V.
  • Landesverband Amateurtheater Baden-Württemberg e.V.
  • Ortenauer Narrenbund 1981 e.V.
  • Verband Oberrheinischer Narrenzünfte e.V.
  • Verein für Geschichte und Naturgeschichte der Baar e.V. (Baarverein)
  • Vereinigung Schwäbisch-Alemannischer Narrenzünfte e.V.